Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 28.08.2018 - 6 W 110/18 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,47628) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Oder, 12.07.2018 - 12 O 132/18
- OLG Brandenburg, 28.08.2018 - 6 W 110/18
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 30.11.2004 - VI ZR 65/04
Streitwert bei unerlaubter E-Mail-Werbung
Auszug aus OLG Brandenburg, 28.08.2018 - 6 W 110/18
Bei einer Unterlassungsklage ist dabei insbesondere das Unterlassungsinteresse der Antragstellerin und damit ihre auf Grund des zu beanstandenden Verhaltens zu besorgende wirtschaftliche Beeinträchtigung zu berücksichtigen (vgl. BGH, BeckRS 2004, 12785).Ein etwaiger volkswirtschaftlicher Schaden unerlaubter Email-Werbung ist in solchen Fällen ebenfalls nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, BeckRS 2004, 12785).
- BGH, 21.05.2014 - III ZR 355/13
Entschädigungsanspruch bei überlanger Dauer eines Anhörungsrügeverfahrens in …
Auszug aus OLG Brandenburg, 28.08.2018 - 6 W 110/18
Der Streitwert für nichtvermögensrechtliche Ansprüche wird gem. § 48 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien - nach Ermessen bestimmt (vgl. OLG Hamm, MDR 2014, S. 894).
- OLG Brandenburg, 26.06.2020 - 6 U 119/19
Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung der Unterlassung der angeblich …
Jedenfalls zum Zeitpunkt der Klageerhebung im hier zu entscheidenden Rechtsstreit am 30.11.2018 war der Klägerin die Entscheidung des Senats vom 28.08.2018 (6 W 110/18) bekannt, wonach bei Streitigkeiten wegen Zusendung unerwünschter Werbung, an der nicht Mitbewerber im Sinne des UWG beteiligt sind, wie es hier der Fall ist, ein Gebührenstreitwert von 3.000 EUR anzunehmen ist und eine Vervielfachung des Streitwerts entsprechend der Anzahl der in Anspruch genommenen Gegner nicht in Betracht kommt.